Aufgabe und Ziel der Steuerstrafverteidigung muss sein, dem Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen übereinstimmenden Verfahren umfassenden Beistand zu leisten. Der Verteidiger ist gehalten, umfassend zu beraten, die erforderliche Sachaufklärung herbeizuführen, die für seinen Mandanten sprechenden Gesichtspunkte herauszuarbeiten, auf die Einhaltung aller Verfahrensvorschriften zu achten und die materiellen Steuerstrafrechtsnormen entsprechend zu würdigen. Steuerstrafverteidigung beinhaltet auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen eines Verfahrens, wie z.B. über die Höhe der möglichen Steuerschuld, Hinterziehungszinsen, Verlängerung der steuerlichen Festsetzungsverjährung und damit verbundene weitere Steuernachzahlungen, berufliche Konsequenzen wie Widerruf der Approbation, Ausschluss aus dem Beruf, disziplinarrechtliche Folgen bei Beamten, gesellschaftsrechtliche Folgen bezüglich Geschäftsführereignung, Gewerberecht und öffentliche Ausschreibungen, private Konsequenzen wie Widerruf der Waffenbesitzkarte, Passentzug, Folgen in Bezug auf das Ausländerrecht und vieles mehr.
Der Verteidiger hat im Verhältnis zur Steuerfahndung, Straf-und Bußgeldsachenstelle und Staatsanwaltschaft Waffengleichheit herzustellen sowie dafür zu sorgen, dass die Grundsätze eines fairen Prozesses eingehalten werden. Der Verteidiger ist nicht zur Objektivität verpflichtet, sondern er hat im Gegenteil streng einseitig die Rechte des Beschuldigten zu wahren. Gleichwohl unterliegt er der Wahrheitspflicht. Der Verteidiger selbst darf nichts Unwahres behaupten, er braucht seinen Mandanten aber auch nicht zur wahren Aussage drängen, darf ihm andererseits aber keinesfalls empfehlen, unwahre Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Auch diese sicherlich nicht ganz einfache Gratwanderung hat der Verteidiger souverän zu beherrschen.
Die fachliche und menschliche Kompetenz des Beraters im Steuerstrafrecht ist von Anbeginn, also schon im Ermittlungsverfahren gefordert, da schon dort häufig die Weichen für die Hauptverhandlung oder andere Verfahrensabschlüsse und deren Folgen gestellt werden. Sie sollten sich also so früh wie möglich für eine kompetente Steuerstrafverteidigung entscheiden und den Berater für Steuerstrafrecht konsultieren.