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Strafbefreiende Berichtigung

Der Bundestag hat am 4. Dezember 2014 eine Änderung der Abgabenordnung beschlossen und damit die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen der Strafverfolgung in besonderen Fällen deutlich verschärft. Das Gesetz soll mit Wirkung vom 1. Januar 2015 Inkrafttreten.

Die wichtigsten Eckpunkte sind:

Der Zeitraum für die strafbefreiende Berichtigung wird auf mindestens zehn Kalenderjahre vor Abgabe der Selbstanzeige für alle Fälle der Steuerhinterziehung verlängert. Dies bedeutet, dass auch bei einfacher Steuerhinterziehung, bei der zwischenzeitlich Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, zehn Jahre zu berichtigen sind, um eine Vollständigkeit der Selbstanzeige zu gewährleisten. Im Hinblick auf die erforderliche Vollständigkeit bedeutet dies ein erhöhtes Risiko bei der Nacherklärung!

Für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge gilt eine neue steuerliche Ablaufhemmung, die zu einer Festsetzungsfrist von bis zu 23 Jahren führen könnte!

Die Sperrgründe der Selbstanzeige werden verschärft durch Erweiterung des Personenkreises bei der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder der Einleitung eines Straf-oder Bußgeldverfahrens.

Die Selbstanzeige wird in vielen Fällen teurer.

Auch die Hinterziehungszinsen müssen müssen künftig bezahlt werden um Straffreiheit zu erlangen.

Ist die Betragsgrenze von Euro 25.000 überschritten oder liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, ist neben Steuern und Zinsen ein vom Hinterziehungsvolumen abhängiger gestaffelter Strafzuschlag zahlen: Zwischen Euro 25.000 und Euro 100.000 sind 10 %, zwischen Euro 100.000 und Euro 1 Mio 15 % und bei mehr als Euro 1 Mio 20 % der hinterzogenen Steuern zusätzlich zu zahlen.

Positiv zu bewerten ist, dass zukünftig Teil-Selbstanzeigen bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wieder möglich sind.

Trotz der Verschärfungen bleibt die Selbstanzeige durch strafbefreiende Berichtigung der richtige Weg zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit. Allerdings ist dieser Weg immer mehr verkompliziert worden, so dass der steuerliche Laie hierfür unbedingt der Begleitung durch den versierten Berater bedarf.