Aus Medienberichten ist immer wieder zu erfahren, dass die Steuerfahndungsbehörden eine Steuer-CD aus der Schweiz, Luxemburg oder Liechtenstein aufgekauft haben, weswegen Selbstanzeigen insoweit wegen Tatentdeckung gesperrt wären.
Da diese Steuer-CDs umfangreiches Datenmaterial enthalten, kommen die Ermittlungsbehörden nur schrittweise mit der Auswertung voran. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Betroffener seine Selbstanzeige abgibt und erst danach von einer Speicherung seiner Daten auf der CD Kenntnis erhält.
In diesem Zusammenhang stellt sich also die Frage, wann eine Tatentdeckung vorliegt, welche die Selbstanzeige sperren würde.
Nach dem Gesetz tritt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nicht ein, wenn bei ihrer Abgabe die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war (objektives Element) und der Täter wusste dies oder hätte bei verständiger Sachlage damit rechnen müssen (subjektives Element).
Musste der Täter im Zeitpunkt der Abgabe seiner Selbstanzeige in seiner Situation aufgrund der Veröffentlichungen in den Medien bereits davon ausgehen, entdeckt zu sein? Reicht hierzu schon die Kenntnis, dass eine CD mit Kunden-Daten seiner ausländischen Bank angekauft wurde? Oder muss er wissen, dass sich Daten von ihm darauf befinden? Eine klarstellende Rechtsprechung zu diesen Fragen gibt es noch nicht, so dass es an Rechtssicherheit fehlt. Die vielen offenen Streitfragen bieten dem versierten Berater jedoch die Chance zur optimalen Verteidigung im konkreten Fall. Auf jeden Fall entfaltet eine Selbstanzeige, selbst wenn sie gesperrt ist, strafmildernde Wirkung, wie insbesondere das „Hoeneß-Urteil“ gezeigt hat.