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Nichtzulassungsbeschwerde

Gegen Urteile des Finanzgerichts gibt es nur zwei mögliche Rechtsmittel, die Revision und die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Eine Revision des erstinstanzlichen Urteils findet nur statt, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Ein Berufungsverfahren gibt es nicht!

Der Ausspruch, dass die Revision zugelassen wurde, findet sich als Nebenentscheidung im Tenor des Urteils des Finanzgerichts. Schweigt das Finanzgericht in seinem Urteil über die Frage der Zulassung der Revision, ist die Zulassung abgelehnt.

Zweck des Revisionsverfahrens ist es, finanzgerichtliche Urteile rechtlich zu überprüfen. Im Revisionsverfahren ist von dem Sachverhalt, wie ihn das Finanzgericht festgestellt hat, auszugehen, weswegen es so wichtig ist, bereits im Verfahren vor dem Finanzgericht auch hier so sorgfältig vorzutragen. Der Bundesfinanzhof prüft also nur, ob das Finanzgericht auf diesen Sachverhalt das Recht richtig angewendet hat und ob das Urteil auf Verfahrensmängeln beruht. Neues tatsächliches Vorbringen ist daher grundsätzlich im Revisionsverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen.

Im Revisionsverfahren kann daher nur die Verletzung von Recht gerügt werden. Unzulässig wären Beweisanträge an den Bundesfinanzhof, bestimmte Sachverhaltsermittlungen anzustellen oder eine Revisionsbegründung, die sich unmittelbar gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Finanzgerichts wendet. Ein Fehler, der häufig anzutreffen ist!

Der Sachverhalt kann allerdings in der Revision insoweit gerügt und überprüft werden, als beispielsweise ein Verfahrensfehler vorliegt. Verstößt das Finanzgericht gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht, so kann dies mit der Revision gerügt werden.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Schon die Einlegung der Revision hat durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen! Die Monatsfrist kann nicht verlängert werden.

Hat das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen, ist der Weg zur Revision nur über eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss als solche und nicht als Revision bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt werden. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Ferner muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Beschwerdebegründungsschrift erfordert hohes Spezialwissen. Der häufigste Fehler, der die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig macht, liegt in der Verkennung des Umstandes, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde erst die Zulassung der Revision erreicht werden soll; erst die Revision dient aber der Korrektur des Finanzgerichtsurteils! Im Jahr 2009 sind nur 15 % der Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffen worden.