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Erhebung der Klage

Der Zwang, sich mit der Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht auseinander zu setzen tritt spätestens dann ein, wenn eine Einspruchsentscheidung der Rechtsbehelfstelle des Finanzamts ins Haus gekommen ist, mit der man nicht einverstanden ist. Das Klageverfahren bezweckt grundsätzlich die Überprüfung eines Steuerbescheids bzw. eines anderen steuerlichen Verwaltungsakts durch das unabhängige Finanzgericht. Der Finanzrechtsweg besteht allerdings nur aus zwei Gerichtsstufen: Einer Tatsacheninstanz (Finanzgericht) und einer Revisionsinstanz (Bundesfinanzhof in München). Dieser Aufbau ist deshalb besonders wichtig, weil der Steuerbürger damit nur einmal die Chance hat, den der Steuerfestsetzung zu Grunde liegenden Sachverhalt überprüfen zu lassen. Versäumnisse bei dem Versuch der Sachverhaltsaufklärung vor dem Finanzgericht können vor dem Bundesfinanzhof nur noch in großen Ausnahmefällen überprüft werden!

In zeitlicher Hinsicht gilt: Nach der Einspruchsentscheidung muss die Klage innerhalb von einem Monat eingelegt werden. Die Begründung der Klage kann innerhalb von einem bis drei Monaten nach entsprechenden Fristverlängerungen erfolgen. Dadurch kann die Klagebegründung sorgfältig vorbereitet, und die Zeit für eine Akteneinsicht genutzt werden, wozu jetzt erstmals auch das Recht besteht. Insbesondere der Sachverhaltsvortrag und die Angabe von Beweismitteln stehen hierbei im Mittelpunkt einer guten Klagebegründung, dies auch im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof bzw. auf die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler, wie die Verletzung der Aufklärungspflicht können in der Revision nur gerügt werden, wenn der Kläger diese Rechtsverletzung nicht durch Verzicht oder Zustimmung genehmigt hat.