Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht
Da der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben darauf angewiesen ist, dass ihm unsere Steuern laufend zufließen, bestimmt das Abgabenrecht, dass das Einlegen eines Einspruchs oder einer Klage die Erhebung der Steuern grundsätzlich nicht hindert. Trotz Einspruchs gegen den Steuerbescheid ist das Finanzamt nicht gehindert, die festgesetzten Steuern zu erheben und gegebenenfalls auch zu vollstrecken. Das gleiche gilt für die Klageerhebung. Die Anfechtung eines Steuerbescheids einerseits und dessen Vollziehung andererseits sind also zwei verschiedene Paar Stiefel. Das Verfahren um die Aussetzung der Vollziehung ist also ein besonderes, von dem Verfahren der Hauptsache zu trennendes Verfahren. Es erfordert deshalb auch besondere, im übrigen vielschichtige Überlegungen: Soll die vermeintlich überhöhte Steuer gezahlt werden oder soll ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden? Die Antwort will gut bedacht sein, z.B. auch im Hinblick auf die möglicherweise später zu zahlenden Zinsen.
Ist nach einem Einspruch die Entscheidung zugunsten eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gefallen, ist Ausgangspunkt des Verfahrens immer ein Antrag beim zuständigen Finanzamt. Im Hinblick auf den außergerichtlichen und dann folgenden gerichtlichen Rechtsschutz ist ein gestuftes Verhältnis zu beachten. Hat das Finanzamt den Antrag abgelehnt, ist dagegen der Einspruch möglich oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das zuständige Finanzgericht. Wurde Einspruch eingelegt und hat das Finanzamt eine abschlägige Einspruchsentscheidung gefällt, ist dagegen keine Klage mehr möglich.
Aber auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht will gut bedacht und abgewogen sein. Er ist nur dann zulässig, wenn das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, darüber in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder die Vollstreckung droht. Zwar kann durchaus ein Bedürfnis für einen Antrag an das Finanzgericht bestehen, um möglichst bald eine zumindest vorläufige gerichtliche Aussage zum streitigen Rechtsverhältnis zu bekommen. Aber andererseits könnte dies bereits schon eine Festlegung des Gerichts im Hauptsacheverfahren präjudizieren. Ein Aussetzungsantrag an das Gericht ist sorgfältig zu begründen. Der Prozessanwalt sollte dabei nicht vergessen, auszuführen, dass und warum eine Aussetzung ohne Sicherheitsleistung erfolgen solle.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann beim Finanzgericht während des Klageverfahrens oder auch bereits vor Klageerhebung gestellt werden. Läuft bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof, so ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei diesem zu stellen. Voraussetzung ist aber, dass zuvor das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung versagt hat oder noch nicht entschieden hat oder Vollstreckung droht.
Revision beim Bundesfinanzhof
Gegen Urteile des Finanzgerichts gibt es nur zwei Rechtsmittel, die Revision und die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Mittels dieser Rechtsbehelfe wird die Aufhebung (Kassation) oder Änderung (Reformation) der Entscheidung des Finanzgerichts durch das Rechtsmittelgericht, den Bundesfinanzhof begehrt. Der Bundesfinanzhof ist Rechtsinstanz. Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts sind grundsätzlich für den Bundesfinanzhof bindend. Nur soweit das Finanzgericht gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze, Auslegungsregeln oder andere allgemeine Grundsätze des Bundesrecht verstoßen hat, kann dies mit der Revision gerügt werden. Dies wird oft nicht beachtet.
Neben einem bestimmten Revisionsantrag muss sich die Revisionsbegründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils eingehend auseinandersetzen und zu erkennen geben, mit welchen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen wird. Es müssen immer eigenständige Ausführungen gemacht werden, die sich eingehend mit dem angefochtenen Urteil sachlich auseinandersetzen. Die Bezugnahme auf andere Schriftstücke reicht nicht aus. Sofern die Revision mit der Verletzung von Rechtsnormen begründet wird, muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung auch auf dieser Verletzung beruht. Eine Ausnahme gilt nur für schwerwiegende Verfahrensfehler, die abschließend im Gesetz aufgezählt sind.