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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung von der Kanzlei Bergmann-Weidenbach

„Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ist seit dem 31.12.2014 dornenreicher und komplizierter geworden.“

Wer eine Steuerhinterziehung begangen hat, kann sich nachträglich vor Bestrafung schützen, indem er eine Selbstanzeige abgibt. Diese goldene Brücke baut der Fiskus dem unehrlichen Steuerbürger, um dadurch bisher nicht bekannte Steuerquellen zu erschließen. Ist dem Fiskus die Steuerquelle bereits bekannt oder steht eine Prüfung ins Haus, besteht kein Grund, die bereits eingetretene Strafbarkeit wieder aufzuheben. Das Gesetz enthält daher Gründe, die eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sperren.
Nach neuerer und neuester Gesetzesentwicklung wurde ein weiterer Sperrgrund für den Fall normiert, dass die verkürzte Steuer einen bestimmten Betrag, bis zum 31.12.2014 € 50.000 und danach bereits ab Euro 25.000 nach oben gestaffelt, übersteigt. Diese Sperre lässt sich jedoch durch Zahlung eines Zuschlags von noch bis zum 31.12.2014 i.H.v. 5 % auf die hinterzogenen Steuern überwinden. Ab 01.01.2015 erhöht sich der Zuschlag auf bis zu 20 % der Hinterziehungssumme.
Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob der Strafzuschlag nur einmal oder doch mehrfach gezahlt werden muss, wenn mehrere Tatbeteiligte an der Steuerhinterziehung mitgewirkt haben, z.B. mehrere Geschäftsführer oder Ehemann und Ehefrau als Mittäter oder auch Anstifter und Gehilfen. Umstritten ist auch die Frage, auf welchem Wege der Steuerbürger Rechtsschutz erlangen kann, wenn die Verfolgungsbehörden von einem Strafzuschlag ausgehen und nur bei Zahlung das Verfahren einstellen wollen.
Zu diesen Streitfragen liegt nunmehr erstmals eine gerichtliche Entscheidung durch das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 04.08.2014 (86 Qs 11 / 14) vor. Danach ist der Zuschlag u. U. mehrfach zu zahlen. Auf diese Rechtsprechung ist der Mandant also hinzuweisen. Bei Nichtzahlung des Zuschlags wird das Steuerstrafverfahren fortgeführt werden bis hin zur öffentlichen Verhandlung. Allerdings kann der Steuerbürger nach der Entscheidung des Landgerichts Aachen auch noch nach Zahlung und Verfahrenseinstellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Überprüfung stellen. Dies sollte er dann mit fachlichem Beistand tun.